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emv_und_ce

EMV und CE

Alle Richtlinien sind unter
http://eur-lex.europa.eu/advanced-search-form.html
zu finden.

EG-Konformitätserklärung

Bestätigt, dass ein Gerät den Anforderungen der zutreffenden Normen entspricht. Sie wird nach der Konformitätsprüfung ausgestellt. Form ist nicht vorgerschrieben. Muss in einer EU-Sprache und auch in den Sprachen, in denen das Gerät inverkehrgebracht wird, erstellt werden.

Für Li-Ionen-Batterie mit BMS zutreffende Richtlinien

Rahmenrichtlinien

Konformitätsbeurteilungsverfahren und CE-Kennzeichnung, 768/2008/EG

Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG mit Änderung 99/34/EG

  • Der Hesteller ist für Schäden haftbar, die sein Produkt durch einen Fehler des Produktes verursacht hat.
  • Gilt für private Kunden.

Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG

  • geändert durch 2008/765/EG und 2009/596/EG

Spezifische Richtlinien

Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren; 2006/66/EG

  • Industriebatterien oder -akkumulatoren
  • Altbatterien
  • Kennzeichnung mit Symbol laut Anhang II (Art. 21, Abs. 1)
  • Kennzeichnung der Kapazität (Art. 21, Abs. 2)
  • Registrierung als Batterie-Hersteller (Art. 17)
  • Kleinhersteller –> Ausnahme von der Recycling-Kostenbeteiligung (Art. 18)

Elektromagnetische Verträglichkeit / Europäische EMV-Richtlinie; 2004/108/EG (ex 89/336/EWG)

siehe auch 2014/30/EU (Neufassung)

  • Begriffe: Betriebsmittel, elektromagnetische (EM) Verträglichkeit, EM-Störung, Störfestigkeit
  • Inverkehrbringen nur, wenn die Richtline eingehalten wird, während der bestimmungsgemäßer Verwendung (Art. 3)
  • Grundlegende Anforderungen in Anhang I: darft nicht zu stark senden, und muss Störungen vertragen können
  • Harmonisierte Normen (Art. 6) (1998/34/EG): Werden diese eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass auch die EMV-Richtlinie eingehalten wird (besonders der Anhang I). TODO!!!
  • Art. 7: Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang II oder III
  • Art. 8: CE-Kennzeichnung: Wurde Art. 7 bestanden, muss eine CE-Kennzeichnung gemacht werden. Ist ein Gerät mit CE gekennzeichnet, und es wird von einer zuständigen Behörde festgestellt, dass die Anforderungen nicht eingehalten werden, muss das Gerät nachgebessert werden.
  • Art. 9: Jedes Gerät muss identifizierbar gekennzeichnet sein. Name und Adresse des Herstellers. Gebrauchsanweisung.
  • Art. 10: „Strafmaßnahmen“ für ein Gerät, das die Anforderungen nicht erfüllt.
  • Anhang II: Interne Fertigungskontrolle: (1) Anwendung der harmonisierten Normen ist gleichzusetzen mit einer Prüfung des Gerätes. (2) repräsentative Konfigurationen des Gerätes. (3+4) technische Unterlagen nach Anhang IV. Unterlagen 10 Jahre lang aufheben. (5+6) Bescheinigung durch EG-Konformitätserklärung, 10 Jahre aufbewahrungsfrist.
  • Anhang III: Prüfung durch eine Benannte Stelle (optional).
  • Anhang IV: Technische Unterlagen und EG-Konformitätserklärung
  • (1): Mit Hilfe der technischen Unterlagen muss eine Beurteilung möglich sein!
  • (2): Mindestanforderungen an eine EG-Konformitätserklärung
  • Die Benannten Stellen für harmonisierte Normen sind:
  • * Europäisches Komitee für Normung (CEN)
  • * Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec)
  • * Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte; (Entsorgung von); 2002/96/EG

Elektro- und Elektronikgeräten, (Beschränkung gefährlicher Stoffe); 2002/95/EG

Gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren; 91/157/EWG

Gefahrstoffkennzeichnung (Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe); 67/548/EWG

Eventuell zutreffend

Messgeräte; 2004/22/EG;

  • geändert durch 2006/96/EG, 2008/1137/EG, 2009/137/EG und 2012/1025/EG
  • Gilt für: Wasserzähler (MI-001), Gaszähler und Mengenumwerter (MI-002), Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch (MI-003), Wärmezähler (MI-004), Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser (MI-005), selbsttätige Waagen (MI-006), Taxameter (MI-007), Maßverkörperungen (MI-008), Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen (MI-009) und Abgasanalysatoren (MI-010)

Niederspannungsrichtlinie betreffend Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung mit Spannungen zwischen 50 und 1000 Volt; 2006/95/EG (früher 73/23/EWG)

  • 50-1000V AC oder 75-1500V DC
  • siehe auch 2014/35/EU

Sicherheitsdatenblätter; 91/155/EWG (siehe auch 1999/45/EG)

Telekommunikations-Endeinrichtungen; 99/5/EG; früher 98/13/EG;

  • Diese Richtlinie trifft nicht zu. Die Batterie ist weder eine Telekommunikationsendeinrichtung (Art. 2.b) noch eine Funkanlage (Art. 2.c)
emv_und_ce.txt · Zuletzt geändert: 2014/05/30 13:28 von karl