====== EMV und CE ====== Alle Richtlinien sind unter \\ http://eur-lex.europa.eu/advanced-search-form.html \\ zu finden. ===== EG-Konformitätserklärung ===== Bestätigt, dass ein Gerät den Anforderungen der zutreffenden Normen entspricht. Sie wird nach der Konformitätsprüfung ausgestellt. Form ist nicht vorgerschrieben. Muss in einer EU-Sprache und auch in den Sprachen, in denen das Gerät inverkehrgebracht wird, erstellt werden. ===== Für Li-Ionen-Batterie mit BMS zutreffende Richtlinien ===== Aus der Liste auf http://de.wikipedia.org/wiki/EG-Richtlinie ==== Rahmenrichtlinien ==== === Konformitätsbeurteilungsverfahren und CE-Kennzeichnung, 768/2008/EG === === Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG mit Änderung 99/34/EG === * Der Hesteller ist für Schäden haftbar, die sein Produkt durch einen Fehler des Produktes verursacht hat. * Gilt für private Kunden. === Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG === * geändert durch 2008/765/EG und 2009/596/EG ==== Spezifische Richtlinien ==== === Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren; 2006/66/EG === * Industriebatterien oder -akkumulatoren\\ * Altbatterien\\ * Kennzeichnung mit Symbol laut Anhang II (Art. 21, Abs. 1)\\ * Kennzeichnung der Kapazität (Art. 21, Abs. 2)\\ * Registrierung als Batterie-Hersteller (Art. 17)\\ * Kleinhersteller --> Ausnahme von der Recycling-Kostenbeteiligung (Art. 18)\\ === Elektromagnetische Verträglichkeit / Europäische EMV-Richtlinie; 2004/108/EG (ex 89/336/EWG) === siehe auch 2014/30/EU (Neufassung) * Begriffe: Betriebsmittel, elektromagnetische (EM) Verträglichkeit, EM-Störung, Störfestigkeit * Inverkehrbringen nur, wenn die Richtline eingehalten wird, während der bestimmungsgemäßer Verwendung (Art. 3) * Grundlegende Anforderungen in Anhang I: darft nicht zu stark senden, und muss Störungen vertragen können * Harmonisierte Normen (Art. 6) (1998/34/EG): Werden diese eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass auch die EMV-Richtlinie eingehalten wird (besonders der Anhang I). TODO!!! * Art. 7: Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang II oder III * Art. 8: CE-Kennzeichnung: Wurde Art. 7 bestanden, muss eine CE-Kennzeichnung gemacht werden. Ist ein Gerät mit CE gekennzeichnet, und es wird von einer zuständigen Behörde festgestellt, dass die Anforderungen nicht eingehalten werden, muss das Gerät nachgebessert werden. * Art. 9: Jedes Gerät muss identifizierbar gekennzeichnet sein. Name und Adresse des Herstellers. Gebrauchsanweisung. * Art. 10: "Strafmaßnahmen" für ein Gerät, das die Anforderungen nicht erfüllt. * Anhang II: Interne Fertigungskontrolle: (1) Anwendung der harmonisierten Normen ist gleichzusetzen mit einer Prüfung des Gerätes. (2) repräsentative Konfigurationen des Gerätes. (3+4) technische Unterlagen nach Anhang IV. Unterlagen 10 Jahre lang aufheben. (5+6) Bescheinigung durch EG-Konformitätserklärung, 10 Jahre aufbewahrungsfrist. * Anhang III: Prüfung durch eine Benannte Stelle (optional). * Anhang IV: Technische Unterlagen und EG-Konformitätserklärung * (1): Mit Hilfe der technischen Unterlagen muss eine Beurteilung möglich sein! * (2): Mindestanforderungen an eine EG-Konformitätserklärung * Die Benannten Stellen für harmonisierte Normen sind: * * Europäisches Komitee für Normung (CEN) * * Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) * * Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) === Elektro- und Elektronik-Altgeräte; (Entsorgung von); 2002/96/EG === === Elektro- und Elektronikgeräten, (Beschränkung gefährlicher Stoffe); 2002/95/EG === === Gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren; 91/157/EWG === === Gefahrstoffkennzeichnung (Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe); 67/548/EWG === ==== Eventuell zutreffend ==== === Messgeräte; 2004/22/EG; === * geändert durch 2006/96/EG, 2008/1137/EG, 2009/137/EG und 2012/1025/EG * Gilt für: Wasserzähler (MI-001), Gaszähler und Mengenumwerter (MI-002), Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch (MI-003), Wärmezähler (MI-004), Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser (MI-005), selbsttätige Waagen (MI-006), Taxameter (MI-007), Maßverkörperungen (MI-008), Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen (MI-009) und Abgasanalysatoren (MI-010) === Niederspannungsrichtlinie betreffend Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung mit Spannungen zwischen 50 und 1000 Volt; 2006/95/EG (früher 73/23/EWG) === * 50-1000V AC oder 75-1500V DC * siehe auch 2014/35/EU === Sicherheitsdatenblätter; 91/155/EWG (siehe auch 1999/45/EG) === === Telekommunikations-Endeinrichtungen; 99/5/EG; früher 98/13/EG; === * Diese Richtlinie trifft nicht zu. Die Batterie ist weder eine Telekommunikationsendeinrichtung (Art. 2.b) noch eine Funkanlage (Art. 2.c)